Vereinssatzung

Satzung
des
„Werkvolk-FanfarenzugBann e.V.“


Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Zweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Aufnahme
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 6 Beiträge
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Die Mitgliederversammlung
§10 Die Vorstandschaft
§11 Ordnungen
§12 Satzungsänderungen
§13 Verschwiegenheit
§14 Bildung von Ausschüssen
§15 Vereinsauflösung

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

“Werkvolk-Fanfarenzug Bann”

und hat seinen Sitz in Bann (der Wohnsitz des Vorstandes ist gleichzeitig Sitz der Geschäftsstelle).

Er ist Mitglied des Kreismusikverbandes Kaiserslautern.

Er ist ins Vereinsregister unter der Nummer VR 10596 eingetragen.

§2 Zweck

Der Verein dient ausschließlich der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik, so wie gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953.

Er will damit dazu beitragen, eine bodenständige Volkskultur unseres Volkes, insbesondere der Gemeinde Bann, auszubauen und zu erhalten.

Diesen Zweck verfolgt er durch

  • regelmäßige Übungsstunden
  • Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken
  • Teilnahme an Musikfesten
  • Durchführung von Wohltätigkeitsveranstaltungen
  • Pflege und Kontakten zu ausländischen Musikgruppen
  • Mitwirken bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Er ist ohne jede Absicht auf Gewinnerzielung tätig.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

§3 Mitgliedschaft

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  1. Aktiven Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern
  3. Jugendlichen Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

Aktive Mitglieder sind solche Personen, die als Musiker, Fahnenschwinger, Standartenträger, Marketenderinnen oder in sonstiger Weise aktiv an Proben und Auftritten teilnehmen.

Fördernde Mitglieder sind solche Personen und Firmen, die dem ideellen Zweck und Wirken des Vereins aufgeschlossen gegenüberstehen.

Jugendliche Mitglieder sind solche Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben und als hervorragende Förderer desselben anzusehen sind.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Aufnahme

  1. Als Mitglied werde nur Personen (Firmen) aufgenommen, die dem Zweck des Vereins positiv gegenüber stehen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
  3. Bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der Antrag von gesetzlichen Vertreter mit unterschrieben sein.
  4. Passive Mitglieder, die den Verein durch Beiträge und Mitarbeit unterstützen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Sie sind berechtigt, allen Veranstaltungen des Vereins beizuwohnen, auf Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit abzustimmen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach Vollendung des 16. Lebensjahres. Voraussetzung ist der bereits gezahlte Beitrag für das laufende Geschäftsjahr.
  2. Jugendliche Mitglieder wählen 1 Mitglied des Jugendausschusses.
  3. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag der Vorstandschaft und durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Jedes Mitglied verpflichtet sich bei der Aufnahme zur unbedingten Beachtung der Satzung, sowie aller sonstigen festgehaltenen Ordnungen.
  5. Für fahrlässig oder vorsätzlich beschädigtes oder zerstörtes Vereinseigentum haftet, wer den Schaden verursacht hat, bei Jugendlichen der gesetzliche Vertreter.

§6 Beiträge

  1. Die Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
  2. Die Höhe der Beiträge sowie Ort und Zeitpunkt der Zahlung werden durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt. Grundsätzlich sind die Beiträge im Voraus fällig.
  3. Neben Beiträgen können von der Jahreshauptversammlung Umlagen beschlossen werden.
  4. Mitglieder, die kein eigenes Einkommen haben, oder deren wirtschaftliche Lage es rechtfertigt, kann die Vorstandschaft auf Antrag die Beiträge ermäßigen oder stunden.

§7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt:
    • Durch den Tod eines Mitgliedes.
    • Durch freiwilligen Austritt, welcher der Vorstandschaft schriftlich anzuzeigen ist.
    • Durch Streichung aus der Mitgliederliste. Sie kann erfolgen durch Beschluss der Vorstandschaft:
      • Wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung über 6 Monate rückständig und zweimal erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.
      • Wenn grobe Verstöße gegen die festgestellten Ordnungen oder gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins vorliegen.
      • Wenn Tatsachen bekannt werden, die ein Verbleib als Mitglied untragbar machen würde.
  2. Vor der Beschlussfassung durch die Vorstandschaft ist den betroffenen Personen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  3. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft hören alle Ansprüche des Mitgliedes an den Verein auf. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Beiträge an den Verein bleiben bestehen. Im Falle des Abs. 1 Punkt 2) bleibt das Mitglied zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des Geschäftsjahres verpflichtet, während die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte mit dem Zugang der Austrittserklärung erlöschen.

§8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Die Vorstandschaft

§9 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht zu der Befugnis der Vorstandschaft gehören.
  2. Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im Monat September statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch Rundschreiben 14 Tage zuvor einberufen.
  3. Zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung gehören:
    • Jahres- und Kassenbericht der Vorstandschaft
    • Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung der Vorstandschaft
    • Neuwahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer (alle 2 Jahre).
  4. Die Versammlung oder außerordentliche Versammlung beruft der Vorsitzende ein. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder oder 2/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Vorstandschaft darauf anträgt. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
  5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Die Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters, bei geheimer Abstimmung das Los. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  7. Über jede Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorstand und dem Verfasser der Niederschrift zu unterzeichnen ist. Sie ist aufzubewahren.

§10 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft bilden:
    • 1 Vorsitzender
    • Stellvertretender Vorsitzender
    • Hauptkassierer
    • Schriftführer
    • Stab-, u. Zugführer
    • Sechs Beisitzer

      Die Organe 1-4 bilden die geschäftsführende Vorstandschaft.
      Die Organe 5 u. 6 bilden die erweiterte Vorstandschaft.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes der beiden Vorstandsmitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
    • Der 1. Vorsitzende bestimmt im Einvernehmen mit dem Gesamtvorstand die Festlegung interner Veranstaltungen, sowie die Teilnahme des Vereins an auswärtigen Veranstaltungen.
    • Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei dessen Verhinderung in allen Angelegenheiten des Vereins.
    • Der Hauptkassierer verwaltet die Vereinskasse unter persönlicher Verantwortung und führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er sorgt für pünktliche Einziehung der Beiträge und hat in der jährlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Am Ende des Vereinsjahres hat der Kassenabschluss zu erfolgen, der nach Prüfung durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
    • Der Schriftführer erledigt den gesamten für den Verein anfallenden Schriftwechsel und führt in den Vorstandssitzungen und Versammlungen das Projekt. Ihm obliegt auch die Verantwortung für das Archiv des Vereins.
    • Der Stab-, u. Zugführer gehört kraft seines Amtes zur erweiterten Vorstandschaft, er wird jedoch nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern aufgrund seiner musikalischen Eignung von der Vorstandschaft berufen. Bei Auftritten des Vereins obliegt dem Stab-, u. Zugführer die Leitung des aktiven Zuges.

      Der Stab-, u. Zugführer ist das Bindeglied zwischen den Musikern und der Vorstandschaft. Ferner obliegen ihm Aufgagabe der Koordination bei den Auftritten des Vereins.
  3. Der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Hauptkassierer müssen volljährig sein. Alle anderen Mitglieder der Vorstandschaft, mit Ausnahme des Jugendvertreters, müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Alle Funktionen des Vorsitzenden sind Ehrenämter. Evtl. Bargeldauslagen können auf Antrag aus der Vereinskasse erstattet werden. Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung durch geheime Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit einzeln für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Einverständnis aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Wahl durch Zuruf / Handzeichen erfolgen.
  5. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag der Vorstandschaft einberufen.
  6. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen und beschließt über die einzelnen Ordnungen, deren Änderungen und Vollzug.
  7. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  8. Die Kassenführung wird von 2 Kassenprüfern, die von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, geprüft. Sie erstatten der Jahreshauptversammlung jeweils Bericht über die Ergebnisse ihrer Prüfung für das abgelaufene Geschäftsjahr. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
  9. Über die Sitzungen der Vorstandschaft ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Protokollführer zu unterzeichnen.
  10. Streitigkeiten und Ehrenkränkungen innerhalb des Fanfarenzuges sind zur Schlichtung vor den Vorstand zu bringen. Die Beteiligten haben jedoch auch das Recht, die Angelegenheit unter Ausschluss des Rechtsweges vor die Vorstandschaft zu bringen.
  11. Sofern ein Mitglied der Vereinsführung während der Amtszeit ausscheidet, sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, die Vereinsführung kommissarisch aus Mitgliedern des Vereins zu ergänzen.
  12. In die Vereinsführung können nur solche Mitglieder gewählt werden, die bei der Wahl anwesend sind, oder nur solche Abwesenden, die vorher die Annahme bei einer evtl. Wahl zugesichert haben. Die ausscheidenden Mitglieder der Vereinsführung können wiedergewählt werden.

§11 Ordnungen

Die festgestellten Ordnungen sind für die Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung.

§12 Satzungsänderungen

  1. Änderungen der Satzung können nur bei der Jahreshauptversammlung mit 3/4-Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Der wesentliche Inhalt des Antrages muss den Mitgliedern mit der Einladung bekannt gegeben werden.
  3. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Antragstellung, schriftlich mind. jedoch 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung.

§13 Verschwiegenheit

Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, über die in ihrer Eigenschaft als Mitglieder vertraulich gemachten Angaben, deren Geheimhaltung ausdrücklich festgestellt wurde, Stillschweigen zu bewahren. Mit der Bestätigung des Erhalts dieser Satzung wird auch die Einhaltung der Verschwiegenheit bestätigt.

§14 Bildung von Ausschüssen

Der Werkvolk-Fanfarenzug kann bei Bedarf aus ihren Mitgliedern für bestimmte Angelegenheiten für die Dauer ihrer Tätigkeit oder zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben Ausschüsse bilden.

§15 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

  1. an den Kreismusikverband Kaiserslautern e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder
  2. an den Kreismusikverband Kaiserslautern e.V. zwecks Verwendung für Förderung der Kultur.

Genehmigt: Bann, 20.09.2014